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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - wurde am 25.02.2000 erstmals im Bundestag verabschiedet und trat am 01.04.2000 in Kraft. Es regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber). Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern.
Eine EEG-Novelle trat am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff). Sie regelt die Vergütung für Solarstrom aus unterschiedlichen Anlagen sowie die Vergütung für Strom aus Windkraft, Geothermie, Bioenergie Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Wasserkraft. Grundsätze/Zusammenfassung: Ziel des EEG: die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung als zentrales Element für Klimaschutz/ Umweltschutz/ nachhaltige Entwicklung und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mit dem Ziel mindestens der Verdopplung bis 2010 entsprechend den Zielen der EU und Deutschlands. Instrument: Mindestpreisregelung mit Pflicht der nächstgelegenen Netzbetreiber zur Aufnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien; Weiterleitung der Vergütungen an Übertragungsnetzbetreiber (Hochspannungsnetze) mit Pflicht zum bundesweiten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen. Ferner Kaufpflicht der EVU, die Strom an Letztverbraucher liefern, in anteiliger Menge. Damit wird erreicht, dass regional unterschiedliche Belastungen bundesweit verteilt werden. Das Verfahren führt zu einer durchschnittlichen Erhöhung der Bezugskosten von Strom für Endverbraucher in der Größenordnung von derzeit rd. 0,05 Cent pro kWh. Bei dem gewünschten kräftigen Wachstum der erneuerbaren Energien wird diese "Belastung" in einigen Jahren lediglich auf rd. 0,1 Cent pro kWh steigen. Bei der Mindestvergütungen an die Einspeiser wird die Vergütungshöhe differenziert nach Sparten der erneuerbaren Energien, nach Größe der Anlagen und bei Windenergie nach dem Windstandort. Planungs- und Investitionssicherheit wird durch feste Pfennigbeträge pro eingespeister kWh sowie eine maximale Laufzeit von 20 Jahren gewährleistet. Damit wird ein Anreiz zur Investition in diese Anlagen geschaffen. Neben der Beibehaltung des Ausbaus der Windenergienutzung auf hohem Niveau zielt das EEG auf eine ähnliche Dynamik bei der Biomasse sowie den Start der Nutzung der Fotovoltaik und der Geothermie zur Stromerzeugung ab. Ab 2002 werden degressive Vergütungssätze für dann neu zu errichtende Anlagen eingeführt. Mit ausgeprägterer Differenzierung, Begrenzung, Degression der Vergütung und regelmäßiger Überprüfung wurden die Anliegen der EU-Kommission berücksichtigt. Regelmäßige Überprüfung der Vergütungssätze für dann neu zu installierende Anlagen sind alle zwei Jahre vorgesehen. |